Das Strafrecht ist sog. ultima ratio Rechtsgebiet, d.h. ein Rechtsgebiet, dessen Institute nur in den schwerwiegendsten Fällen angewendet werden sollen. Wurde gegen Sie Strafverfolgung eingeleitet oder wurde Ihnen durch eine Straftat Schaden verursacht, dann zögern Sie nicht, sich an mich zu wenden. Im Rahmen des Strafrechtes widme ich mich dem Folgenden:
Rechtshilfe auf der Polizei – Die Straffprozessordung gewährleistet demjenigen, der auf der Polizei Erklärung abgeben soll, das Recht auf die Rechtshilfe – ohne Rücksicht darauf, ob es sich um einen Zeugen oder einen Verdächtigen handelt. Die Aufgabe eines Anwalts ist es, die Gesetzlichkeit zu beaufsichtigen und dem Mandanten zu raten oder alles erforderlich zu erklären. Sind Sie deshalb zur Abgabe der Erklärung vorgeladen, erwägen Sie immer, ob es nicht passend wäre, um die Anwesenheit eines Anwalts zu bitten.
Verteidigung – Wurde gegen Sie eine Strafverfolgung eingeleitet, dann haben Sie im Rahmen des Rechtes auf Verteidigung auch das Recht auf einen Verteidiger. Nur ein Anwalt darf als Verteidiger tätig sein. Der Beschuldigte kann sich einen Verteidiger auswählen. Ansonst kann dem Beschuldigten einen Verteidiger das Gericht bestellen – das gilt jedoch nur in gewissen Fällen (typischerweise wenn der Strafsatz 5 Jahre übersteigt).
Die Wahl des Verteidigers ist nicht zu unterschätzen – die Einstellung der richtigen Strategie der Verteidigung ist nämlich der Schlüssel zur Vermeidung der schlimmsten Folgen, d.h. die Vermeidung der Verurteilung, oder in erheblichen Fällen mindestens die Vermeidung der Verurteilung zur unbedingten Freiheitstrafe.
Sogar in denjenigen Fällen, wann die Schuld des Beschuldigten offensichtlich ist oder wann der Beschuldigte die Schuld anerkennt, ist nichts verloren. Im solchen Fall ist mein Ziel zu erreichen, dass sich der Mandant der Strafe entzieht und die Strafverfolgung bedingt oder endgültig eingestellt wird. Die andere Möglichkeit ist es, die Verständigung über die Schuld und Strafe abzuschließen. Es ist selbstverständlich, dass der Verteidiger auf sämtliche mildernde Umstände hinweist, um seinem Mandanten im Rahmen des Strafverfahrens die günstigste Stellung zu sichern.
Ich widme mich der Verteidigung von natürlichen sowie juristischen Personen, und zwar im Zusammenhang mit sämtlichen Arten der Straftätigkeit.
Vertretung von Verletzten – Ähnlich wie der Beschuldigte hat auch die Person, der durch eine Straftat materieller oder immaterieller Schaden verursacht worden ist, das Recht auf die Anwaltshilfe. Die Aufgabe solches Anwalts ist es, die Interesse seines Mandanten zu verteidigen und zu beanspruchen, damit das Gericht im Urteil dem Beschuldigten die Pflicht zum Schadenersatz auferlegt. Der Anwalt des Verletzten hat im Strafverfahren ähnliche Stellung wie der Verteidiger – er kann an allen Ermittlungsgeschäften teilnehmen, Zeugen oder dem Beschuldigten Fragen stellen usw. Der Verletzte kann den Schadenersatz auch im Zivilverfahren geltend machen, aber die Geltendmachung im Strafverfahren ist günstiger – es muss kein Gerichtsgebühr bezahlt werden, der Verletzte trägt keine Beweis- oder Behauptungslast usw.
Zögern Sie deshalb nicht, sich an mich zu wenden, falls Ihnen durch eine Straftat materieller oder immaterieller Schaden verursacht worden ist.
Compliance – Durch das Gesetz Nr. 418/2011 GBl. wurde die Strafverantwortlichkeit der juristischen Personen eingeführt. Deshalb gilt es, dass wenn eine natürliche Person eine Straftat begeht, kann neben dieser Person auch eine juristische Person beurteilt werden, wenn es sich ihr diese Straftätigkeit zurechnen lässt. Eine juristische Person ist für diejenige Straftaten verantwortlich, die im ihre Interesse begangen worden sind oder auch nur im Rahmen ihrer Tätigkeit, hat diese Straftat ihre Vertretungsorgan begangen, aber auch ihr Angestellte und sogar auch eine Person in ähnlichen Stellung des Angestellten.
Die juristische Person kann sich jedoch von dieser Verantwortlichkeit befreien, falls sie nachweist, dass sie die gesamte Bemühung aufgewendet hat, um der Straftat zu vermeiden. Und gerade unter diese Bemühung fällt der Begriff, der in der Praxis als Compliance Programm bezeichnet wird.
Ein richtig eingestellte Compliance Programm hat zu vermeiden, dass die juristische Person in Zukunft für die Straftätigkeit ihrer Angestellten verantwortlich ist. Das richtige Compliance Programm sollte durch viele Instrumente gebildet werden, die zur möglichst größten Prävention der Kriminalität dienen. Zwischen diese Instrumente fällt typischerweise regelmäßige Schulungen von Angestellten, die Errichtung eines Organs, wobei man seine Verdächtigung auf die Begehung von Straftaten melden kann, aber auch ein ethischer Kodex der Gesellschaft und ähnliche Dokumenten. Ein eigenes Compliance Programm soll im jeden Fall jede Gesellschaft besitzen.
Einer juristischen Person kann ich entweder ihr bisheriges Compliance Programm revidieren und erneuern bzw. verbessern, oder ein ganz neues Compliance Programm zu verfassen. Jeder Gesellschaft bereite ich das Compliance Programm nach Maß vor, dass ich zuerst die Risikomaß der Begehung der Straftätigkeit analysiere und danach stelle ich konkrete Mechanismen vor, mit denen die Prävention der Kriminalität innerhalb der Gesellschaft auf dem höchsten Maß sein soll und die im Falle der Begehung einer Straftat durch eine natürliche Person die juristische Person von der Verantwortlichkeit ganz befreien sollen.